Auspüren von Personen mittels IT

Nachweis von Diebstahl und Unterschlagung

Kunden bestätigen unsere absolute Diskretion und Professionalität

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Diebstahl aus Kasse in der Firma, derüber eine verdeckte Videoüberwachung aufgedeckt wird

Keine juristischen Details zu Diebstahl oder Unterschlagung

Zu beiden Delikten, die eigenständige Straftatbestände innerhalb des Strafgesetzbuches darstellen, könnten wir endlose juristische Ausführungen über die tatbestandlichen Unterschiede von uns geben.

Für denjenigen, der im Unternehmen die Aufsichtspflicht innehat, ist es anfänglich jedoch ohne Belang, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers oder einer Führungskraft unter den Straftatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung zu subsumieren ist.

Daher möchten wir Sie an dieser Stelle vor juristischen Details bewahren und erlauben uns in Kenntnis der Ungenauigkeit, eine für Sie trotzdem entscheidende Gemeinsamkeit unjuristisch herauszustellen:

Das Vermögen eines anderen, gleichgültig ob aus Geld oder Sachen bestehend, wird durch die Tat eines Einzelnen oder einer Mehrheit von Personen gemindert bzw. geschädigt.

Wann haben Sie zuletzt darauf geachtet?

Sie bemerken den Diebstahl oder die Unterschlagung zeitlich versetzt -wenn überhaupt- durch

  • Warenverluste zum Beispiel durch geleerte Verpackungen.

  • Kassenfehlbestände

  • Inventurdifferenzen

  • Hinweise von Mitarbeitern oder Kunden.

Erst dann beginnen Sie, nach dem Verursacher/der Verursacherin zu suchen.

Was von den Tätern oft übersehen wird, ist die Tatsache, dass jeder Diebstahl bzw. jede Unterschlagung einen erheblichen Vertrauensverlust mit folgenschweren Konsequenzen bedeutet.

Einbruchdiebstahl?

Inventurdifferenzen?

Kassenfehlbestände?

Organisierter Diebstahl?

Wir haben keine Toleranz, wenn es um Vertrauensfragen im Arbeitsverhältnis geht

Kleinste Beträge reichen aus

In der Vergangenheit konnten Sie in den Medien viel über Managergehälter, Abfindungen, firmenpolitische Fehlentscheidungen und Profitgier sehen bzw. hören.

Nicht selten berichtete die Presse in diesem Kontext auch von Diebstählen und Unterschlagungen von zum Teil geringen Beträgen (sog. Bagatelldelikte), die (fristlose) Kündigungen der jeweiligen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zur Folge hatten.

Mal waren es die Brötchen des Arbeitgebers, die im Spint gefunden wurden.

Aus der Sicht eines Juristen wurde nicht immer sachlich über diese Ereignisse diskutiert, viel zu oft wurden im Zusammenhang mit Fehlentscheidungen von Managern "Äpfel mit Birnen verglichen", Gesetzeslagen außer acht gelassen und Grundprinzipien des Arbeitslebens ignoriert, deren Beachtung für eine sachliche Diskussion unerlässlich ist.

Vertrauen ist ein hohes Gut

Im Folgenden unternehmen wir den Versuch zu erklären, wieso bereits das nachgewiesene Unterschlagen bzw. Entwenden geringwertiger Sachen oder niedriger Geldbeträge ausreichend ist, in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auszusprechen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen vor Beschäfitgungsaufnahme einen Vertrag, durch den sich der Arbeitgeber primär verpflichtet, dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn zu vergüten. Demgegenüber stellt der Mitarbeiter seine ganze Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung.

Neben diesen Hauptpflichten existieren weitere Nebenpflichten.

So trifft den Arbeitgeber u.a. die Fürsorgepflicht, also beispielsweise die Pflicht, den Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen oder dem Arbeitnehmer einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer hingegen hat dem Arbeitgeber gegenüber loyal und integer zu sein (Ausfluss der sog. Treuepflicht).

Wenn Pflichtverstöße nicht geahndet werden, dann...

Pflichten des Arbeitnehmers

Jedes Arbeitsverhältnis beruht in dem Kontext auf einer Vertrauensbasis. Sie erklärt sich für den Arbeitnehmer zum Beispiel folgendermaßen:

  • Der Arbeitnehmer hat vertrauenswürdige Firmeninterna geheim zu halten.

  • ihm obliegt der gewissenhafte Umgang mit Firmenmaterialien und Firmenvermögen.

  • Der Mitarbeiter hat die ökonomischen Interessen des Arbeitgebers zu beachten.

  • Er hat firmenpolitische Entscheidungen und die Firmenphilosophie dem Grunde nach gegenüber Firmenkunden zu vertreten.

Daraus folgt:

  • Firmengeheimnisse dürfen nicht missbraucht, geschweige denn verraten werden.

  • Das Firmeninventar ist (regelmäßig) Eigentum des Arbeitgebers. Eine widerrechtliche Einverleibung in das eigene Vermögen ist nicht erlaubt, sondern strafbar. Dies gilt insbesondere für Geldbeträge und Wertbons!

  • Bei der Verteilung oder Ausschüttung von Geldern an Dritte müssen die ausgegebenen Beträge korrekt sein. Bei der Wahrnehmung weitergehender Vermögensinteressen gilt darüber hinaus die Beachtung der Wirtschaftlichkeit im Sinne des Unternehmens.

  • Der Arbeitnehmer darf durch sein persönliches Verhalten dem Ruf des Arbeitgebers keinen Schaden zufügen.

Jede einzelne (erkannte) vorsätzlich begangene Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer führt zu einer erheblichen Erschütterung der vorbenannten Vertrauensbasis.

Stellen Sie sich nun vor, der Mitarbeiter wird einer vorsätzlich begangenen Straftat im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis überführt.

Es stellen sich für den Arbeitgeber unmittelbar folgende Fragen:

  • Ist dies die erste Tat des Arbeitnehmers?

  • Wurde schon früher eine Straftat durch den Arbeitnehmer (oder durch einen anderen Mitarbeiter) zu meinen Ungunsten begangen? Wenn ja, wie viele Straftaten und von wem begangen?

  • Wird sich der Arbeitnehmer in Zukunft rechtskonform verhalten (sog. Prognose)?

  • Muss ich mich dem Risiko, z.B. erneut bestohlen zu werden, aussetzen?

  • Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn die Tat ohne Konsequenzen bleibt?

  • Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn der Mitarbeiter "nur" abgemahnt wird?

  • Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn dem Mitarbeiter fristlos gekündigt wird?

  • Wie reagieren Kunden und Öffentlichkeit auf meine zukünftige Entscheidung?

  • Wieviel Zeit und Geld muss ich in Zukunft investieren, um Straftaten in meinem Unternehmen aufzudecken?

  • Wem kann ich nicht vertrauen und wem doch?

  • Was kostet mich in der konkreten Situation moralische Toleranz?

Bedenken Sie die Konsequenzen

Wenn Sie objektiv mit dem Thema umgehen wollen, werden Sie anschließend folgende Eventualitäten in Betracht ziehen respektive Fragen beantworten müssen:

  • Reagiere ich nicht mit aller Härte auf die Straftat, provoziere ich Nachahmer im Unternehmen. "Der Chef mahnt ja eh erst ab und entlässt erst bei Wiederholung... wenn überhaupt..."

  • Reagiere ich mit einer fristlosen Kündigung, gebe ich die Selbstverständlichkeit zu verstehen, dass der unberechtigte Zugriff auf das Firmenvermögen einen Eingriff in das Eigentum des Unternehmens darstellt und entsprechend geahndet wird. Dies hat eine (zumindest vorübergehende) Abschreckungsfunktion.

  • Wo setze ich die Grenze? Diebstahl von 5,- Euro ist noch vertretbar und wird nicht konsequent geahndet, der Diebstahl von 100,- Euro dagegen doch? Wann entlasse ich?

  • Ist es wirklich eine Frage des Sachwertes bzw. der Betrags- und Schadenshöhe? Oder ist es vielmehr eine Diskussion um das Prinzip: Du darfst Deinen Arbeitgeber nicht "bestehlen" bzw. ihm vorsätzlich Schaden zufügen!

  • Versetzen Sie sich -sofen Sie keiner sind- in die Rolle eines Arbeitgebers. Es ist Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen bzw. Sie agieren für Gesellschafter oder Aktionäre und müssen Rechenschaft ablegen. Wieso sollten Sie Kriminalität im Unternehmen tolerieren?

Wir kontrollieren das

Die Kontrollmöglichkeiten der Detektei PROOF-MANAGEMENT GMBH am Arbeitsplatz sind so unterschiedlich wie sie auch vielfältig sind.

Welche Lösung letztlich zur Beweisgewinnung geeignet und erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und Einzelfall ab.

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