Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zur Haftung des Aufsichtsrates

Schadensersatzanspruch gegen Aufsichtsratsvorsitzenden:

Das OLG Düsseldorf (Az.: I-9 U 22/08) sprach am 23. Juni 2008 einem Aktienanleger Schadensersatz wegen Verletzung bestehender Kontroll- und Überwachungspflichten durch einen Aufsichtsratsvorsitzenden zu.

Nach Ansicht des OLG ist eine Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds dann zu bejahen, "wenn er ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes vorsätzlich veranlasst oder aktiv unterstützt (vgl. Münchener Kommentar/Semler, AktG, § 116 Rdnr. 745). Eine derartige Unterstützungshandlung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Vorstand ein sittenwidriges oder strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen - wie im Streitfall - zur Last gelegt wird."

Zu dem Urteil des 9. Zivilsenats gelangen Sie hier.

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