Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

BAG bestätigt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten auch im Falle einer Verdachtskündigung:

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12) hält an dem Grundsatz fest, dass Detektivkosten in Form von Schadensersatz erstattungsfähig sein können.

Dabei komme eine Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss.

Zum umfassenden Entscheidungstext des BAG gelangen Sie hier.

Detektivkosten sind laut BGH erstattungsfähig nach "Tanken ohne zu bezahlen":

Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied durch Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10, dass ein Tankstellenbetreiber die Kosten der Rechtsverfolgung respektive die Detekteikosten im Rahmen der zivilrechtlichen Verzugsregelungen von einem Kunden verlangen kann, der ohne zu bezahlen die Tankstelle verließ.

Besonders erwähnenswert dürfte bezugnehmend auf diese Entscheidung sein, dass es sich um Tankkosten in Höhe von etwa 10,- Euro handelte, die erstattungsfähigen Detektivkosten zur Ermittlung des "Tankdiebes" jedoch knapp 140,- Euro betrugen.

Die interessante Pressemeldung des BGH Nr. 72/11 vom 04.05.2011 zu diesem Fall finden Sie hier.

Zu der ausführlichen Entscheidung des BGH gelangen Sie hier.

Detektivkosten sind oft erstattungsfähig:

Zu diesem Thema existieren noch weitere unzählige Entscheidungen der verschiedensten gerichtlichen Instanzen:

Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, sofern Aufwand notwendig war:

Das OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) entschied in seinem Beschluss vom 29.12.2010, dass die Kosten für das Einschalten einer Detektei zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erstattungsfähig sind, sofern der in Rechnung gestellte Aufwand der Detektei tatsächlich notwendig gewesen ist.

Zum Auszug gelangen Sie hier.

Im Übrigen wies auch das Bundesarbeitsgericht am 28.05.2009 (Urteil vom 28. 5. 2009 – 8 AZR 226/08), in einem Revisionsverfahren darauf hin, dass ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.

Zu der Entscheidung gelangen Sie hier.

Behinderung des Wettbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet Kostenerstattung:

Das OLG Karlsruhe entschied am 23.09.2009 (Az.: 6 U 52/09), dass das unlautere Behindern eines Wettbewerbers einen Schadensersatzanspruch auslösen kann mit der Folge, dass der Geschädigte die für den Einsatz einer Detektei aufgewendeten Kosten im angemessenen Rahmen vom Schädiger ersetzt verlangen kann.

Zu Gunsten des Arbeitgebers urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 (7 Sa 197/08) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Krankheit nur fingierte. Der Arbeitnehmer veranlasste die Kosten für den Detektiveinsatz schuldhaft.

Grundsätze wurden auch bekräftigt in der Entscheidung des

LAG Köln vom 20.04.2007 (11 Sa 1277/06).

Auch das LAG Köln in der Entscheidung vom 22.05.2003 bestätigte die Grundsätze:

Das LAG Köln entschied durch Urteil vom 22.05.2003, Az.: 6 (3) Sa 194/02 zu Gunsten des Arbeitgebers. der einen Mitarbeiter durch eine Detektei überwachen ließ. Hierbei ergab sich, dass der mit Außendienstaufgaben angestellte Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigte und überdies einer Nebentätigkeit nachging. Die Kosten für die detektivische Überwachung hatte ebenfalls der Arbeitnehmer zu tragen.

Außerdem:

Beispielsweise heißt es in einer obergerichtlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG-Urteil vom 3. Dezember 1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689):

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird....

Die Notwendigkeit eines konkreten Tatverdachtes gegen den Mitarbeiter hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 29.09.2006 (LAG-Köln Az.: 4 Sa 772/06) bestätigt.

(Siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 23. November 2005, 5 U 70/ 0 -8, 5 U 70/05).

Detektivkosten als Betriebsausgaben:

Erfahrungen von Auftrag gebenden Unternehmen zeigen, dass Detektivkosten als Betriebsausgaben regelmäßig abgesetzt werden, siehe hierzu § 4 IV EStG.

Kosten des Detektiveinsatzes ausnahmesweise nicht erstattungsfähig

Vorsicht beim heimlichen Einsatz von GPS:

Detektivkosten sind ausnahmsweise auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Detektiv ein vollständiges Bewegungsprofil durch das Anbringen eines GPS-Senders am Fahrzeug der Zielperson anbringt, um (erfolgreich) den Nachweis zu erbringen, dass sich die Zielperson entgegen der Beteuerungen in einem Scheidungsverfahren (Ehegattenunterhalt) in einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kam das Gericht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2008, 13 WF 93/08) zu dem Ergebnis, dass der Einsatz des GPS-Ortungsgerätes nicht das mildeste Mittel war, die Angaben der Beklagten zu widerlegen. Dies hatte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Privatsphäre der Beklagten zur Folge.

Eine gezieltere, persönliche Überwachung wäre ebenfalls möglich gewesen und weniger einschneidend.

Da die Sachkosten für den Einsatz des GPS-Gerätes und die Kosten der zulässigen Ermittlungsarbeiten des Detektives nicht getrennt werden konnten, verneinte das OLG die Erstattungspflicht insgesamt.

Der BGH bekräftigte in seinem Beschluss vom 15.05.2013 (XII ZB 107/08) diese vorbenannte Ansicht zum heimlichen Einsatz von GPS und führte zur Frage der Verhältnismäßigkeit u.a. aus:

"Im Zuge einer punktuellen persönlichen Beobachtung wäre die Beklagte zwar unter Umständen auch teilweise unmittelbares Objekt der Beobachtung gewesen.

Dadurch hätte ihr Persönlichkeitsrecht jedoch keine weitergehenden Beeinträchtigungen erfahren, als es ohnehin schon bei der Bewegung im öffentlichen Raum ausgesetzt ist. Denn obgleich der Einzelne auch außerhalb seines befriedeten Besitztums die Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen nicht generell dulden muss, kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, in diesem Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1956). Überdies hielt es der Kläger selbst für ausreichend, die Häufigkeit und Dauer des Standorts des Fahrzeugs der Beklagten am Anwesen ihres vermeintlichen Lebensgefährten zu ermitteln. Auch dies hätte stichprobenweise zu den genannten Zeiten erfolgen können, ohne dass die Beklagte dabei überhaupt in nennenswerter Weise unmittelbar Objekt der Beobachtung geworden wäre. Das hierdurch im Vergleich zur durchgeführten GPS - Überwachung erhebliche Mehrkosten verursacht worden wären, ist nicht dargetan."

Zu der umfassenden Entscheidung des BGH zum Einsatz der heimlichen GPS-Ortung und der Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten gelangen Sie hier.

Detektivkosten ausnahmeise nicht erstattungsfähig

Detektivkosten aber beispielsweise dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Mitarbeiter durch einen Detektiv erst zu einer vertragswidrigen Handlung provoziert werden sollte, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung herbeizuführen, LAG Köln (11 Sa 1277/06).

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