Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zu Testkäufen - Ehrlichkeitskontrollen

Aufhebungsvertrag trotz vorheriger Kündigungsandrohung wirksam:

Das LAG Hessen urteile am 29.03.2010 (Az.: 17 Sa 1303/09), dass die Androhung einer Kündigung auch dann nicht schadhaft ist, wenn hierdurch die Unterschrift zu einem Aufhebungsvertrag erreicht werden soll.

Im Rahmen eines Testkaufes in einer Filiale einer Drogerie geriet eine Verkäuferin unter Verdacht, 8,- Euro in der Kasse nicht ordnungsgemäß verbucht zu haben.

Zwar gab die Verkäuferin an, keine Unterschlagung begangen zu haben, unterschrieb dann aber doch einen vorgelegten Aufhebungsvertrag.

Vor Gericht äußerte sich die Verkäuferin dahingehend, man habe sich durch eine Kündigungsandrohung unter Druck gesetzt, konnte dies jedoch nicht beweisen.

Die Richter wiesen die Klage der Verkäuferin ab und merkten an, dass ein Vorgesetzter durchaus mit einer fristlosen Kündigung drohen könne, wenn in Anbetracht der Vorwürfe "ein verständiger Arbeitnehmer an ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses denken kann". Im Gegensatz zu den Beweislastregeln in Kündigungsschutzprozessen liegt die Beweislast bei der Anfechtung eines Vertrages beim anfechtenden Arbeitnehmer.

(Quelle: dpa v. 30.03.2010)

Arbeitsgericht Gelsenkirchen sperrt sich gegen Ehrlichkeitskontrollen und Testkäufe:

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen urteilte im Jahr 2009 (Az.: 5 Ca 2327/08) gegen die Zulässigkeit von Ehrlichkeitskontrollen, die ohne konkreten Verdacht durch Detekteien durchgeführt werden.

Das Urteil samt unserer kritischen Kommentierung zur Zulässigkeit von Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen durch Detektive können Sie hier einsehen.

Bitte beachten Sie, dass auch die Kommentierung keine Rechtsberatung darstellt, sondern Ausfluss unserer persönlichen Meinung ist.

Testkauf beim Wettbewerber durch Scheinfirma zulässig:

Das LAG Düsseldorf entschied am 07.10.2008 (Az.: 4a O 93/07), dass die Testkäufe bei einem Wettbewerber durch eine Scheinfirma jedenfalls dann zulässig sind, wenn zuvor Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Konkurrenten vorlagen und im Rahmen des Testkaufes keine rechtswidrigen oder strafbaren Mittel eingesetzt wurden. Unschädlich war auch der Umstand, dass es sich bei der Testkäuferin wie bereits angedeutet um eine Scheinfirma handelte, die eine fingierte Geschäftsadresse angab.

Das ausführliche Urteil des LAG Düsseldorf aus 2008 finden Sie hier.

Testkaufbetriebsvereinbarung nicht mitbestimmungspflichtig:

Das LAG Nürnberg (Entscheidung vom 10.10.2006, Az.: 6 TaBV 16/06) hatte u.a. über die Frage zu entscheiden, ob das Durchführen von sog. Testkäufen mittbestimmungspflichtig ist gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG, und verneinte dies.

Ehrlichkeitskontrolle zulässig:

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied am 25.02.2002, Az.: 7 Sa 1327/01 wie folgt:

„…Die Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse daran, jedenfalls durch stichprobenartige Kontrollen zu überprüfen, ob und inwieweit die von ihr in den verschiedenen Filialen eingesetzten Kassierer die kassierten Geldbeträge ordnungsgemäß registrieren. Aufgrund der unstreitig unterlassenen Registrierung des der Klägerin vom Testeinkäufer am 29.06.2001 übergebenen Betrages bestand zudem ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, nunmehr durch ein gezieltes Vorgehen die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Klägerin als Kassenkraft zu überprüfen. Danach beinhaltete auch das gezielte und verdeckte Vorgehen des von der Beklagten beauftragten Testeinkäufers keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin…"

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