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Fristlose Kündigung wegen des Verkaufs mangelhafter Ausschussware:
Das LAG Mainz wies in seinem Urteil vom 30.04.2008 - Az. 7 Sa 43/08 die Kündigungsschutzklage einer Mitarbeiterin wegen einer fristlose Kündigung ab. Die Klägerin nahm in dem Unternehmen, in dem sie beschäftigt war, zwölf Kinderzahnbürsten aus einem Karton mit Ausschussware mit, um diese dann privat zu verkaufen. Der vermeintliche Käufer der Ware war ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv. Dieser Umstand wie auch der geringe Wert der Ware berechtigten nichtsdestotrotz uneingeschränkt zur fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin wegen des Vertrauensbruchs.
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