Informationen und Urteile

zu Detektivkosten und Forensiker

Informieren Sie sich hier über das Thema Detektivkosten, Kosten für IT-Forensiker und Sachverständige und deren Erstattungsfähigkeit

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Informationen und Urteile zu Detektivkosten und Forensiker

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Detektei PROOF-MANAGEMENT

Wir gestalten Detektivkosten für unsere Kunden transparent

Detektivkosten und deren Zusammensetzung

Die Kosten für die Beauftragung einer Detektei setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Entscheidend sind der Aufwand und die Dauer des Einsatzes, die Anzahl der benötigten Fachkräfte sowie die eingesetzten technischen Mittel. Je nach Art des Falls können nicht nur klassische Detektive, sondern auch IT-Forensiker, Sachbearbeiter oder Techniker erforderlich sein.

Besonders in der IT-Forensik spielen spezielle und hochpreisige Analysetools eine wichtige Rolle, die ebenfalls in die Kalkulation einfließen. Bei den hochprofessionellen Analysetools fallen zudem jährliche Lizenzgebühren an.

Für die forensischen Auswertung eines Handys durch unseren TÜV-geprüften IT-Forensiker beispielsweise muss sogar für jede einzelne Untersuchung eines Gerätes eine Lizenzgebühr an den Softwarehersteller abgeführt werden. Kosten, die definitiv unser hochprofessionelles Vorgehen unterstreichen. Darüber hinaus beeinflussen auch der Schwierigkeitsgrad des Auftrags und die individuellen Anforderungen des Kunden den endgültigen Aufwand.

Ein wesentlicher Aspekt bei den Kosten ist zudem die Qualifikation der eingesetzten Detektive und Forensiker. Hochqualifizierte Fachkräfte mit nachweisbarer Erfahrung arbeiten nicht nur effizienter, sondern liefern auch fundierte Ergebnisse, die vor Gericht oder in Verhandlungen von entscheidender Bedeutung sein können. In vielen Fällen zahlt sich eine professionelle Ermittlung für den Kunden daher mehr als aus.

Für Sie ist wichtig zu wissen, dass der Detektivberuf oder der des IT-Forensikers in Deutschland nicht staatlich reguliert ist. Jeder kann sich grundsätzlich als Detektiv oder Forensiker selbstständig machen, ohne eine besondere Ausbildung nachweisen zu müssen. Dies gilt ganz besonders für sog. IT-Forensiker, sofern keine aussagekräftigen Zusatzqualifikationen vorliegen. Daher sollten Kunden sich vor einer Beauftragung genau erkundigen, über welche Fachkenntnisse die eingesetzten Ermittler und Forensiker verfügen und was die Detektei von anderen Anbietern unterscheidet.

Eine seriöse Detektei wird auf Transparenz setzen und klar darlegen, welche Qualifikationen ihr Team mitbringt.

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten und Forensikerkosten

Neben den eigentlichen Kosten stellt sich für unsere Kunden oft die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten und Kosten für IT-Forensiker.

In vielen Fällen können solche Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sein, insbesondere wenn die gewonnenen Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse maßgeblich zur Klärung eines Rechtsstreits beitragen. Das gilt sowohl für arbeitsrechtliche als auch allgemein für zivil- oder strafrechtliche Verfahren. Entscheidend ist dabei, dass die Beauftragung einer Detektei oder Forensikers erforderlich und verhältnismäßig war.

Die Erstattungsfähigkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf klassische Detektivkosten. Auch IT-Forensiker oder Sachverständige für Lauschabwehr (z. B. das Aufspüren von Abhörelektronik) können fallabhängig erstattungsfähig sein.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch deren Arbeit strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann – beispielsweise, wenn durch IT-Forensik ein Handy-Hack bewiesen wird oder durch eine Lauschabwehrmaßnahme belegt werden kann, dass eine Wohnung oder ein Büro durch bestimmte Personen verwanzt wurde.

In solchen Situationen kann der Einsatz unserer Spezialisten dazu beitragen, Täter zu identifizieren und Beweise zu sichern, die für straf- oder zivilrechtliche Verfahren von großer Bedeutung sind.

Rechtliche Grundlagen für Erstattung von Detektivkosten

Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bzw. Ermittlungskosten ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich notwendiger Auslagen der obsiegenden Partei. Dazu können auch Detektivkosten oder Ermittlungskosten und Kosten für Forensik zählen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Grundvoraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit:

1. Notwendigkeit der Beauftragung

Die Einschaltung eines Detektivs oder Forensikers etc. muss objektiv erforderlich sein, um entscheidungserhebliche Tatsachen zu ermitteln, die anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten.

2. Konkreter Verdacht

Es muss ein begründeter und konkreter Verdacht auf eine unerlaubte Handlung oder Vertragsverletzung bestehen. Ein allgemeines Misstrauen reicht nicht aus.

3. Verhältnismäßigkeit der Kosten

Die durch den Detektiv, Techniker oder Forensiker entstandenen Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert und zur Bedeutung der Sache stehen. Anderenfalls kann es sein, dass nur ein Teil der Kosten erstattet werden. Immerhin!

Höhe der Detektivkosten oder Kosten für Forensiker

Neukunden möchten gerne hier schon lesen, wie hoch die konkreten Kosten für die Lösung ihres Problems sind. Das betrifft sowohl den Einsatz unserer Detektive, aber auch den Einsatz der IT-Forensiker oder anderer Sachbearbeiter.

Doch die Kosten einer Detektei oder eines Forensikers hängen stark vom individuellen Fall ab. Eine pauschale Antwort ohne Kenntnis der Sachlage ist an dieser Stelle mehr als unseriös. Auch bei der Benennung eines Stundensatzes können Sie selbst nicht abschätzen, wie hoch Ihre Kosten am Ende sein werden.

Für unsere Neukunden ist der beste Weg ein erstes Telefonat, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und den erforderlichen Aufwand seriös und realistisch einschätzen. Auf dieser Basis können wir Ihnen eine transparente Kostenprognose geben und gemeinsam ein Budget festlegen, das Ihnen Planungssicherheit bietet.

Häufig können wir Ihnen sogar einen Pauschalpreis anbieten – allerdings erst, nachdem wir den Umfang der notwendigen Maßnahmen geklärt haben.



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Urteile zu den Kosten einer Detektei und deren Erstattungsfähigkeit

LAG Köln aus 2025: Detektivkosten bei Arbeitszeitbetrug erstattungsfähig

Das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23, hat die fristlose Kündigung eines Fahrkartenkontrolleurs bestätigt, der über einen Zeitraum von knapp drei Wochen insgesamt rund 26 Stunden unentschuldigt der Arbeit fernblieb. Außerdem muss der ehemalige Mitarbeiter die durch die Überwachung entstandenen Detektivkosten in Höhe von über 21.000 € tragen. Auslöser war ein Hinweis von Sicherheitsmitarbeitern, wonach der Beschäftigte seine Arbeitszeit privat nutze. Eine daraufhin veranlasste Beobachtung durch eine Detektei bestätigte den Verdacht: Während der Dienstzeit hielt sich der Mann u. a. bei seiner Lebensgefährtin, in Cafés und an öffentlich zugänglichen Orten auf – Fahrkartenkontrollen fanden nicht statt.

Trotz Anhörung blieb der Mitarbeiter uneinsichtig. Seine Einlassungen, etwa zur angeblich fehlerhaften Zeiterfassung oder vermeintlichen Arbeitsgesprächen in Bäckereien, konnten das Gericht nicht überzeugen. Die Kündigung wurde sowohl vom Arbeitsgericht Köln als auch vom LAG Köln für wirksam erachtet.

Besonders praxisrelevant: Die Detektivkosten wurden dem Gekündigten auferlegt. Das Gericht sah einen konkreten Anfangsverdacht, der durch die Ermittlungen bestätigt wurde. Der Einsatz war verhältnismäßig, bewegte sich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 26 BDSG) und erfolgte ausschließlich im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit. Ein Beweisverwertungsverbot lag nicht vor.

Fazit: Arbeitszeitbetrug stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar – mit arbeitsrechtlichen und finanziellen Konsequenzen, einschließlich der Pflicht zur Übernahme berechtigter Detektivkosten.

Die Entscheidung des LAG Köln aus 2025 finden Sie hier.

BAG bestätigt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten auch im Falle einer Verdachtskündigung:

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12) hält an dem Grundsatz fest, dass Detektivkosten in Form von Schadensersatz erstattungsfähig sein können.

Dabei komme eine Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss.

Zum umfassenden Entscheidungstext des BAG gelangen Sie hier.

Vorsicht beim heimlichen Einsatz von GPS:

Detektivkosten sind ausnahmsweise auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Detektiv ein vollständiges Bewegungsprofil durch das Anbringen eines GPS-Senders am Fahrzeug der Zielperson anbringt, um (erfolgreich) den Nachweis zu erbringen, dass sich die Zielperson entgegen der Beteuerungen in einem Scheidungsverfahren (Ehegattenunterhalt) in einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kam das Gericht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2008, 13 WF 93/08) zu dem Ergebnis, dass der Einsatz des GPS-Ortungsgerätes nicht das mildeste Mittel war, die Angaben der Beklagten zu widerlegen. Dies hatte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Privatsphäre der Beklagten zur Folge.

Eine gezieltere, persönliche Überwachung wäre ebenfalls möglich gewesen und weniger einschneidend.

Da die Sachkosten für den Einsatz des GPS-Gerätes und die Kosten der zulässigen Ermittlungsarbeiten des Detektives nicht getrennt werden konnten, verneinte das OLG die Erstattungspflicht insgesamt.

Der BGH bekräftigte in seinem Beschluss vom 15.05.2013 (XII ZB 107/08) diese vorbenannte Ansicht zum heimlichen Einsatz von GPS und führte zur Frage der Verhältnismäßigkeit u.a. aus:

"Im Zuge einer punktuellen persönlichen Beobachtung wäre die Beklagte zwar unter Umständen auch teilweise unmittelbares Objekt der Beobachtung gewesen.

Dadurch hätte ihr Persönlichkeitsrecht jedoch keine weitergehenden Beeinträchtigungen erfahren, als es ohnehin schon bei der Bewegung im öffentlichen Raum ausgesetzt ist. Denn obgleich der Einzelne auch außerhalb seines befriedeten Besitztums die Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen nicht generell dulden muss, kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, in diesem Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1956). Überdies hielt es der Kläger selbst für ausreichend, die Häufigkeit und Dauer des Standorts des Fahrzeugs der Beklagten am Anwesen ihres vermeintlichen Lebensgefährten zu ermitteln. Auch dies hätte stichprobenweise zu den genannten Zeiten erfolgen können, ohne dass die Beklagte dabei überhaupt in nennenswerter Weise unmittelbar Objekt der Beobachtung geworden wäre. Das hierdurch im Vergleich zur durchgeführten GPS - Überwachung erhebliche Mehrkosten verursacht worden wären, ist nicht dargetan."

Zu der umfassenden Entscheidung des BGH zum Einsatz der heimlichen GPS-Ortung und der Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten gelangen Sie hier.

Detektivkosten sind laut BGH erstattungsfähig nach "Tanken ohne zu bezahlen":

Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied durch Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10, dass ein Tankstellenbetreiber die Kosten der Rechtsverfolgung respektive die Detektivkosten im Rahmen der zivilrechtlichen Verzugsregelungen von einem Kunden verlangen kann, der ohne zu bezahlen die Tankstelle verließ.

Besonders erwähnenswert dürfte bezugnehmend auf diese Entscheidung sein, dass es sich um Tankkosten in Höhe von etwa 10,- Euro handelte, die erstattungsfähigen Detektivkosten zur Ermittlung des "Tankdiebes" jedoch knapp 140,- Euro betrugen.

Die interessante Pressemeldung des BGH Nr. 72/11 vom 04.05.2011 zu diesem Fall finden Sie hier.

Zu der ausführlichen Entscheidung des BGH gelangen Sie hier.

Behinderung des Wettbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet Kostenerstattung:

Das OLG Karlsruhe entschied am 23.09.2009 (Az.: 6 U 52/09), dass das unlautere Behindern eines Wettbewerbers einen Schadensersatzanspruch auslösen kann mit der Folge, dass der Geschädigte die für den Einsatz einer Detektei aufgewendeten Kosten im angemessenen Rahmen vom Schädiger ersetzt verlangen kann.

Zu Gunsten des Arbeitgebers urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 (7 Sa 197/08) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Krankheit nur fingierte. Der Arbeitnehmer veranlasste die Kosten für den Detektiveinsatz schuldhaft.

Grundsätze wurden auch bekräftigt in der Entscheidung des

LAG Köln vom 20.04.2007 (11 Sa 1277/06).

Auch das LAG Köln in der Entscheidung vom 22.05.2003 bestätigte die Grundsätze:

Das LAG Köln entschied durch Urteil vom 22.05.2003, Az.: 6 (3) Sa 194/02 zu Gunsten des Arbeitgebers. der einen Mitarbeiter durch eine Detektei überwachen ließ. Hierbei ergab sich, dass der mit Außendienstaufgaben angestellte Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigte und überdies einer Nebentätigkeit nachging. Die Kosten für die detektivische Überwachung hatte ebenfalls der Arbeitnehmer zu tragen.

Außerdem:

Beispielsweise heißt es in einer obergerichtlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG-Urteil vom 3. Dezember 1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689):

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird....

Die Notwendigkeit eines konkreten Tatverdachtes gegen den Mitarbeiter hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 29.09.2006 (LAG-Köln Az.: 4 Sa 772/06) bestätigt.

(Siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 23. November 2005, 5 U 70/ 0 -8, 5 U 70/05).

Detektivkosten als Betriebsausgaben:

Erfahrungen von Auftrag gebenden Unternehmen zeigen, dass Detektivkosten als Betriebsausgaben regelmäßig abgesetzt werden, siehe hierzu § 4 IV EStG.

Detektivkosten sind oft erstattungsfähig:

Zu diesem Thema existieren noch weitere unzählige Entscheidungen der verschiedensten gerichtlichen Instanzen:

Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, sofern Aufwand notwendig war:

Das OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) entschied in seinem Beschluss vom 29.12.2010, dass die Kosten für das Einschalten einer Detektei zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erstattungsfähig sind, sofern der in Rechnung gestellte Aufwand der Detektei tatsächlich notwendig gewesen ist.

Zum Auszug gelangen Sie hier.

Im Übrigen wies auch das Bundesarbeitsgericht am 28.05.2009 (Urteil vom 28. 5. 2009 – 8 AZR 226/08), in einem Revisionsverfahren darauf hin, dass ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.

Zu der Entscheidung gelangen Sie hier.

Detektivkosten ausnahmeise nicht erstattungsfähig

Detektivkosten aber beispielsweise dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Mitarbeiter durch einen Detektiv erst zu einer vertragswidrigen Handlung provoziert werden sollte, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung herbeizuführen, LAG Köln (11 Sa 1277/06).

Zusammenfassung

FAQ – Detektivkosten, IT-Forensik & Erstattungsfähigkeit

1. Wie setzen sich die Kosten für Detektivleistungen zusammen?

Die Kosten einer Detektei ergeben sich in der Regel aus dem konkreten Ermittlungsaufwand. Dazu zählen Stundensätze für eingesetzte Detektive, technische Aufwendungen (z. B. GPS-Ortung, Videoüberwachung), Anfahrts- und Reisekosten, Recherchekosten sowie ggf. Spesen und Berichtserstellung. Die Dauer und Intensität der Observation oder Recherche sowie die Anzahl der beteiligten Ermittler bestimmen maßgeblich den Endpreis.

2. Warum unterscheiden sich die Preise für Detektivleistungen teilweise stark?

Preisunterschiede ergeben sich durch Unterschiede bei Qualifikation, Erfahrung und technischer Ausstattung der Anbieter. Seriöse, erfahrene Detekteien investieren in gut geschultes Personal, moderne Technik und rechtssichere Dokumentation. Dumpinganbieter, die mit sehr niedrigen Pauschalpreisen locken, können diese Qualität meist nicht bieten – hier drohen Fehler, Rechtsverstöße oder unwirksame Beweise. Qualität hat ihren Preis, denn exzellente Arbeit, Diskretion und Erfahrung erfordern entsprechende Investitionen.

3. Sind Detektivkosten erstattungsfähig?

Detektivkosten sind im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen als „notwendige Kosten der Rechtsverfolgung“ erstattungsfähig – insbesondere, wenn sie zur Aufklärung eines Rechtsverstoßes erforderlich waren (z. B. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder Betrugsfällen). Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Einschaltung einer Detektei notwendig und verhältnismäßig war. Qualifizierte Detekteien dokumentieren ihre Arbeit gerichtsfest, damit die Kostenerstattung durchgesetzt werden kann.

4. Wie setzen sich die Kosten für IT-forensische Untersuchungen zusammen?

IT-Forensik umfasst die Analyse und Sicherung digitaler Beweise – etwa bei Verdacht auf Datenmanipulation, Wirtschaftsspionage oder unbefugten Zugriff auf Computersysteme und mobile Geräte. Die Kosten ergeben sich aus dem Analyseumfang (z. B. einzelne Geräte oder komplexe Netzwerke), dem erforderlichen Fachwissen, der eingesetzten Technik (Forensik-Software, Hardware-Writeblocker etc.), der Tiefe der Untersuchung und dem Aufwand für die Erstellung gerichtsfester Gutachten. Häufig sind mehrere Arbeitsschritte notwendig – von der ersten Datensicherung bis hin zur detaillierten Auswertung und Dokumentation.

5. Was erklärt die Preisunterschiede bei IT-Forensik-Dienstleistern?

Auch im IT-forensischen Bereich gibt es Anbieter mit unterschiedlichsten Qualifikationen. Niedrige Preise können darauf hindeuten, dass keine anerkannten Zertifizierungen, wenig Erfahrung oder nur einfache Auswertungen geboten werden. Fachlich versierte IT-Forensiker sind selten „billig“ – sie arbeiten mit modernster Technologie, halten sich an internationale Standards und gewährleisten, dass die Analyse vor Gericht Bestand hat. Qualität und Rechtssicherheit stehen im Vordergrund und spiegeln sich im Preis wider.

6. Sind die Kosten für IT-Forensik erstattungsfähig?

Auch IT-forensische Kosten können als notwendige Kosten im Rahmen einer Rechtsverfolgung oder Beweissicherung erstattungsfähig sein, etwa in arbeits- oder zivilrechtlichen Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass der Einsatz der IT-Forensik notwendig und angemessen war und dies entsprechend belegt werden kann. Eine professionelle Dokumentation der forensischen Arbeit ist dafür unerlässlich.

7. Warum sollte man bei zu niedrigen Preisen vorsichtig sein?

Niedrige Pauschalangebote deuten nicht selten auf mangelnde Erfahrung, fehlende Fachkenntnis oder unsaubere Methoden hin. Wer professionelle Ergebnisse und rechtssichere Beweise erwartet, sollte auf qualifizierte Anbieter setzen – denn Fehler in der Beweissicherung können dazu führen, dass ein Verfahren verloren geht oder Beweise gar nicht verwertet werden.

Wer auf Qualität setzt, investiert in den Erfolg seines Falls – „billig“ kann am Ende teurer werden als erwartet.

8. Warum zahlt sich Qualität bei Ermittlungsdienstleistungen aus?

Nur erfahrene, seriöse und entsprechend ausgestattete Dienstleister können diskret, effizient und rechtssicher Ergebnisse liefern. Das zahlt sich aus: Wer auf Qualität setzt, hat beste Chancen auf Erfolg – und kann die entstandenen Kosten in vielen Fällen sogar erstattet bekommen.

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