Ein Gebäude in der Dunkelheit mit der blauen Schrift PROOF-MANAGEMENT auf dem Dach Auspüren von Personen mittels IT

Whislterblower und Hinweisgeberschutzgesetz

Korruption

Der richtige Umgang mit Whistleblowern und dem Hinweisgeberschutzgesetz

Nehmen Sie Hinweise ernst und lassen Sie diese verifizieren

Hinweisgeberschutzgesetz und der Ursprung

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft getreten. Es ist das Resultat der deutschen Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019.

Sinn und Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis oder Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Verstöße melden.

Der Gesetzgeber will zum Schutz der Hinweisgeber jede Art von Repressalien, die gegen den Hinweisgeber initiiert werden könnten, unterbinden, siehe § 36 HinSchG.

Unter den Schutz fallen auch solche Person, die die hinweisgebende Person bei dem Hinweis unterstützen.

Welche Arten von Hinweisen sind relevant?

Unter den Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen in erster Linie alle Strafvorschriften des StGB sowie der einschlägigen Nebengesetze.

Des Weiteren umfasst das Gesetz auch Ordnungswidrigkeiten, sofern diese Vorschriften dem Schutz des Lebens oder dem Schutz der Rechte der Beschäftigten oder deren Vertreter dienen.

Wer muss das Gesetz umsetzen?

Unternehmen ab 50 Beschäftigte müssen das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen.

Außerdem betrifft der Geltungsbereich solche Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, wenn sie einer bestimmten explizit genannten Branche unterfallen. So zählen insbesondere Finanzdienstleister und Versicherungen dazu.

Für kleinere Unternehmen, die nicht per se unter den Schutzbereich fallen, gilt, dass auch hier der Hinweisgebende grundsätzlich durch das Gesetz geschützt wird, siehe auch § 36 HinSchG, wenngleich hier keine Meldestellen zwingend einzurichten sind.

Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Gemäß § 16 III HinSchG müssen Meldungen durch den Hinweisgebenden mündlich oder in Textform sowie auf Wunsch auch persönlich möglich gemacht werden.

Hierzu gehören zum Beispiel ein eingerichtetes IT-Hinweisgebersystem im Intranet oder eine gesonderte E-Mail-Adresse.

Mündliche Meldungen können zum Beispiel über extra eingerichtete interne oder externe Whistleblower-Hotlines erfolgen, die den Hinweis aufnehmen.

Schließlich kommt auch die persönliche Meldung in Form eines Treffens mit einer entsprechenden Instanz im oder außerhalb des Unternehmens in Betracht, um den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu genügen.

Ein wesentlicher Kern des Gesetzes ist, die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person im aufgesetzten Prozess zu wahren. Dabei sieht das Gesetz jedoch nicht vor, dass Hinweise auch anonym zu registrieren sind.

Gemäß § 17 HinSchG soll der Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen darüber benachrichtigt werden, dass sein Hinweis eingegangen ist. Des Weiteren ist der Hinweisgeber spätestens nach 3 Monaten ab Entgegennahme des Hinweises zu unterrichten, welche Maßnahmen aufgrund seiner Meldung ergriffen wurden.

Wie das Unternehmen reagieren muss

Gemäß § 18 HinSchG muss das Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Hinweis angemessen nachzugehen. Hierzu zählen im Wesentlichen Interne Untersuchungen.

Was Sie tun müssen, wenn der Hinweis eingeht

Sollte ein Hinweis eingehen, der den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz eröffnet, müssen Unternehmen tätig werden. Eine Möglichkeit, Hinweise zu ignorieren, besteht in der Praxis nicht.

Im Gegenteil: Das Unternehmen ist gehalten, Hinweise zu verifizieren und hierzu gegebenenfalls geeignete objektive Dritte einzuschalten, um ein Ergebnis zu verfälschen.

Was wir für Sie tun können

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