Auspüren von Personen mittels IT

Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Dieb stiehlt eine CD aus einem Aktenschrank

Verrat von Geschäftsgeheimnissen?

Mit unseren Ermittlungen und mordernster IT-Forensik weisen wir das nach

§ 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Eines vorweg: Der Geheimnisverrat ist nachweisbar und strafbar.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfahren beispielsweise durch die explizite Sanktionierung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG) einen besonderen Schutz.

Dort heißt es im Auszug:

§ 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

a) Anwendung technischer Mittel,

b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,

unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Auch das Handelsgesetzbuch kennt eine eigenständige Strafvorschrift zur Verletzung von Geheimhaltungspflichten:

§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet...

§ 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Im Strafgesetzbuch findet sich exemplarisch folgende Norm:

§ 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken...

Der BGH definierte u.a. in einer Entscheidung aus 2013 in Anlehnung der damaligen Vorinstanz den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, nachzulesen hier.

Die Erfahrungen von PROOF-MANAGEMENT

Der Geheimnisverrat ist ein typisches Wettbewerbsdelikt.

Die internen Täter sind unserer Erfahrung nach überwiegend in den mittleren, höheren und hohen Einkommensklassen zu finden, was naturgemäß auf die jeweilige Position im Unternehmen zurückzuführen ist und der damit verbundenen Gelegenheit, unauffällig auf sensible Informationen wie etwa

  • Unternehmensinnovationen

  • Patententwicklungen

  • Konstruktions- und Baupläne

  • Listen über geheime Inhaltsstoffe Ihrer Produkte

  • wissenschaftliche Erkenntnisse

  • Marketingstrategien

  • Expansonsstrategien

  • Vertragspartner bzw. Kundendaten

  • Preiskalkulationen

  • Absatz- und Umsatzzahlen

  • Gewinnmargen

  • Informationen über Sicherheitsvorkehrungen bzw. -implementierungen

  • weitere für die Öffentlichkeit unzugängliche sensible Informationen

zugreifen und diese abschöpfen zu können. Als Tathandlung kommt häufig das Entwenden wichtiger Papiere bzw. Unterlagen in Betracht, das Kopieren mittels Fotokopierer oder das Überspielen wichtiger Daten auf USB-Sticks oder andere Datenträger.

Aber auch hier bieten wir Ihnen gegen den Geheimnisverrat wirkungsvolle Maßnahmen, die Täter mitunter noch mehrere Wochen oder Monate nach der Begehung beispielsweise mittels unserer IT-Forensik gerichtsverwertbar zu überführen.

Die Chancen den Geheimnisverrat zu beweisen und gegen die Täter entsprechend zivilrechtlich und strafrechtlich vorzugehen, stehen sehr gut, wenn Sie sie rechtzeitig nutzen und beispielsweise Datenträger, von denen wahrscheinlich kopiert wurde, unangetastet lassen und Sie diese direkt an uns zur forensischen Untersuchung übergeben.

Achtung

Nach den Erfahrungen der Detektei PROOF-MANAGEMENT ist das unerlaubte Absaugen von Daten die Vorbereitung dazu, ein Unternehmen auf absehbare Zeit zu verlassen, um sich vollends dem Wettbewerber zu widmen und dessen -wie auch den eigenen- wirtschaftlichen Erfolg zu mehren.

Seltener dagegen avancieren die internen Delinquenten zu Wiederholungstätern und verbleiben im Unternehmen.

Sehen Sie sich in Ihrem Unternehmen der Gefahr des illegalen Informationsabflusses ausgesetzt? In einem honorarfreien Beratungsgespräch über unsere Detektei Frankfurt oder eine andere Niederlassung nehmen wir uns gerne Ihrem Fall an und zeigen Ihnen zum Beispiel durch modernste IT-forensische Maßnahmen oder unsere Ermittlungen Möglichkeiten der Abflussunterbrechung und des beweissicheren Nachweises auf.

Direkt zum Berater

Detektei PROOF-MANAGEMENT

Tel.: 0800 - 30 50 757

Detektei PROOF-MANAGEMENT - Die Lösung

  • BUDEG LOGO
  • Logo der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft West e.V.
  • Logo vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen
  • Empfehlungen unserer Detektei
phoneTel.: 0800 30 50 757 - Sofortberatung

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.