Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zum Whistle Blowing

Urteile zu Whistleblowing und Hinweisgeber

Nachstehend finden Sie einige Urteile zu Whistleblowing und Hinweisgeber.

Durch Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich in Zukunft deutlich an Fahrt gewinnt.

Wistleblowing führt zur fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin:

Die Richter des LAG Köln entschieden durch Urteil vom 05.07.2012 (Az.: 6 Sa 71/12), dass eine fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin dann zulässig und gerechtfertigt sein kann, wenn hierdurch der Ruf des Arbeitgebers in unverhältnismäßiger Weise geschädigt wird.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe eingestellt und während der Probezeit fristgemäß gekündigt. Unmittelbar darauf zeigte die Haushaltshilfe die Eltern beim Jugendamt mit der Behauptung an, eines der Kinder bzw. das Kleinkind würde bei den Eltern verwahrlosen. Das Ehepaar kündigte darauf die Haushaltshilfe fristlos. Ein hinzugezogener Arzt stützte die Behauptung der Haushaltshilfe im Übrigen nicht.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die fristlose Kündigung wegen der Anzeige gerechtfertigt sei. Ein Arbeitnehmer habe zunächst die Loyalitätspflicht, eine interne und diskretere Klärung herbeizuführen, bevor er seinen Arbeitgeber dem Risiko einer Rufschädigung aussetzt. Dies sei vorliegend jedoch nicht passiert.

Das interessante Urteil zum Whistleblowing können Sie hier nachlesen.

Keine Repressionen gegen den Anzeigenerstatter:

Das BAG, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 2 AZR 400/05, hat es dem Grunde nach für zulässig erachtet, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Staatsanwaltschaft anzeigt, weil interne Klärungsversuche nicht erfolgsversprechend sind und der Anzeigenerstatter nicht leichtfertig handelt.

Kündigung des Hinweisgebers zulässig:

Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2002, Az.: 9 Sa 857/02, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann kündigen, wenn der Mitarbeiter ihn bei einer Aufsichtsbehörde "anschwärzt", ohne dass der Arbeitnehmer zuvor selbst versucht hat, den Arbeitgeber von zu missbilligenden Verhaltensweisen abzubringen.

Im vorliegenden Fall gab der Mitarbeiter an, der Arbeitgeber verlange von den Mitarbeitern die Überschreitung der gesetzlich zugelassenen Lenkzeiten, konnte diese Behauptung jedoch nicht beweisen.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen!

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