Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Kalkulationsgrundlagen und Kostenrahmen sind grds. Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse:

Der Bundesgerichtshof konstatierte in einem Strafverfahren (Urteil des BGH vom 04.09.2013, Az.: 5 StR 152/13), dass sog. Kalkulationsgrundlagen und Kostenrahmen eines Betriebes zu den originären Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 17 II UWG und Geheimnissen im Sinne des § 353b StGB zählen können.

Im vorliegenden Fall ging es um die geplante Sanierung einer Müllverbrennungsanlage. Im Verlauf der öffentlichen Ausschreibung wurden Informationen durch Mitarbeiter des Betriebes hinsichtlich der Kalkulationsgrundlagen und des maximalen Kostenrahmens des Sanierungsprojektes nach außen getragen, wodurch auf Seiten einzelner Anbieter u.a. die Möglichkeit geschaffen wurde, den Kostenrahmen durch entsprechende Angebote vollumfänglich auszunutzen und den Betrieb hierdurch zu schädigen.

Der BGH definierte in Anlehnung zur Vorinstanz, "dass unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 17 Abs. 2 UWG) nur solche betriebsbezogene Tatsachen fallen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, BGHSt 41, 140, 142 zu § 17 UWG aF, und vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, NJW 2006, 3424). Die Bewertung, dass das Bekanntwerden der Schätzkosten und des Kostenrahmens ungeeignet sei, den Betriebsinhaber wirtschaftlich zu schädigen oder zu gefährden, ist nicht tragfähig."

Die Fundstelle ist hier einsehbar.

Das Ausspähen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist in der Regel nie zulässig.

Einschleusung beim Wettbewerber grundsätzlich unzulässig:

Wie schon der BGH in seiner Entscheidung vom 16.03.1973 (Az.: BGH I ZR 154/71) feststellte, ist die sog. Betriebsspionage nicht erlaubt.

"Es verstößt grundsätzlich gegen gute Wettbewerbssitten, wenn Wettbewerber Dritte als Arbeitnehmer in einen Konkurrenzbetrieb zu dem Zweck einschleusen, dort in ihrem Auftrag irgendwelche Betriebsvorgänge auszukundschaften."

Aber Achtung: Die Betriebsspionage ist nicht zu vergleichen mit dem Einschleusen eines Detektivs in Ihr eigenes Unternehmen zur Aufklärung konspirativer Machenschaften durch interne Täter.

Drohung mit der Weitergabe von betrieblichen Informationen an die Medien:

Ein Mitarbeiter (Verwaltungskoordinator und Sekretär der Geschäftsführung bei einem Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt) fand nach eigenen Angaben Unregelmäßigkeiten des Geschäftsführers. Vermeintliche Belege hierzu sammelte er, nahm diese mit zu sich nach Hause und hinterlegte sie vorbereitend für eine mögliche Versendung an verschiedene Institutionen bei einer Anwaltskanzlei.

Im Weiteren lud der Mitarbeiter zunächst ein Vorstandsmitglied zu sich ein und zeigte ihm die gesammelten Unterlagen.

Schließlich fand ein weiteres Gespräch mit insgesamt drei Vorstandsmitgliedern statt. Da der Mitarbeiter Angst hatte, wegen seiner Vorwürfe gekündigt zu werden, drohte er damit, in diesem Fall seine Erkenntnisse an das Finanzamt, die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin, die Staatsanwaltschaft, die Presse, das Fernsehen, den Rundfunk, den Bundesverband und den Bezirksverband der AWO sowie an den Vorsitzenden der CDU-Stadtratsfraktion weiterzuleiten.

Im Anschluss wurde gegenüber dem Mitarbeiter u.a. die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, die laut LAG Mainz (Urteil vom 15.07.2014, Az.: 5 Sa 60/14) auch rechtens war. Zumindest die Drohung, die Unterlagen an die Medien sowie an einen CDU-Politiker oder die Ministerpräsidentin weiterzugeben, lasse eine Loyalität zur Kooperation mit seinem Arbeitgeber vermissen. Sein nötigendes Verhalten sei grundsätzlich sogar geeignet gewesen, eine fristlose Kündigung zu begründen.

Sind das Ihre Betriebsgeheimnisse?

Dieb stiehlt eine CD aus einem Aktenschrank

Die Beobachtung eines Wettbewerbers "von außen" ohne Störung seiner Betriebsabläufe kann erlaubt sein:

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 56/07) über einen Sachverhalt, in dem ein Entsorgungsbetrieb das Betriebsgelände eines Wettbewerbers von einer öffentlichen Straße aus beobachten ließ.

Der BGH fügte im zugrunde liegenden Fall u.a. aus:

"...(1) Zwar kann das Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbewerbers unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündigungshilfe; Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I, m.w.N.; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II). Allein die Absicht des Mitarbeiters der Beklagten, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, könnte die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens jedoch nicht begründen (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 21 f. - Außendienstmitarbeiter). Der von der Klägerin behauptete Versuch der Beklagten, im April 2006 einen Kunden der Klägerin abzuwerben, ist nicht Gegenstand der Klage. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf diesen Kunden durch das Ausspähen des Betriebsgeländes der Klägerin aufmerksam geworden ist. Zudem sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit des behaupteten Abwerbeversuchs ergeben könnte.

...(2) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch ein Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen in unlauterer Weise im Wettbewerb behindert hat. Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann allerdings eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung darstellen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 17 Rdn. 52). Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich durch das Beobachten des von der Straße aus einsehbaren Betriebsgeländes der Klägerin - wie die Klägerin geltend macht - Informationen über ihren Kundenstamm verschafft haben könnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig sind."

Die Entscheidung des BGH im Volltext, in der zudem die Problematik einer möglichen Störung von Betriebsabläufen beim Wettbewerber behandelt wurde, lesen Sie hier.

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