Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zur Verdachtskündigung

Vor der Verdachtskündigung umfassende Sachverhaltsklärung wegen Unterschlagung:

Die 3. Kammer des LAG Schleswig-Holstein urteile am 19.06.2013 (Az.: 3 Sa 208/12) über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung (fristlosen Kündigung).

Bei der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung handelte es sich um eine Verdachtskündigung wegen des Verdachts auf Unterschlagung von ca. 200,- Euro durch einen angestellten Servicetechniker, der für die Kontrolle, für das Auffüllen sowie für die Leerung von Geldspielautomaten zuständig gewesen ist. Ihm wurde vorgeworfen, im Rahmen von Wartungsarbeiten dieses Geld selbst eingesteckt zu haben.

Im Ergebnis monierte das LAG die Verdachtskündigung des Arbeitsgebers, weil nach Ansicht der 3. Kammer der Sachverhalt durch den Arbeitgeber nicht vollständig ausermittelt wurde und im Ergebnis nicht ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass zum einen tatsächlich das Geld fehlte und zum anderen dieses Geld durch den Arbeitnehmer unterschlagen wurde.

Demgegenüber konnten die entgegenstehenden (Schutz-) Behauptungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht entkräftet werden.

Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein, welches Sie hier im Detail nachlesen können, zeigt wieder einmal, dass erst alle Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung und Beweisführung ausgeschöpft werden sollten, bevor weitreichende Entscheidungen folgen.

Verdachtskündigung erfordert umfassende zumutbare Aufklärung:

Das LAG Frankfurt wies in seinem Beschluss vom 24.10.2012 (Az.: 12 TaBV 46/11) darauf hin, dass zum Ausspruch bzw. vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung eine zumutbare Aufklärung des Sachverhaltes und der belastenden Umstände erfolgt sein muss.

Im vorliegenden Fall wurde einem weiblichen Croupier gekündigt, da der Arbeitgeber den Verdacht hegte, dass die Arbeitnehmerin während des Spielbetriebes einen 100er-Jeton gestohlen hat. Der Arbeitgeber unterließ es jedoch, alle zum vermeintlichen Tatzeitpunkt zur Aufsicht anwesenden Mitarbeiter zu dem Sachverhalt zu befragen.

Den ausführlichen Text der Entscheidung des Hessischen LAG lesen Sie hier.

Arbeitnehmer hat das Recht auf Stellungnahme:

Das BAG entschied im Urteil vom 13.03.2008 (Az.: 2 AZR 961/06), dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung das Recht hat, zu Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes gelangen Sie hier.

Gefahr, Unschuldige zu stigmatisieren:

Am 29.11.2007 (Az.: 2 AZR 724/06) urteilte das BAG, dass die Verdachtskündigung keinen Freifahrtsschein für Arbeitgeber darstellt, um sich von potentiellen strafbaren Mitarbeitern zu trennen. Daher sind an die Anforderungen der Verdachtskündigung besonders hohe Maßstäbe zu setzen.

Zum Urteil gelangen Sie hier.

Die Verdachtskündigung birgt Risiken:

Verdachtskündigung unwirksam und risikobehaftet:

Das LAG Schleswig-Holstein wies im Urteil vom 25.02.2004 (Az.: 3 Sa 491/03) darauf hin, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben muss zu prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Er muss auch prüfen, ob nicht andere Täter in Betracht kommen.

Darüber hinaus äußerte es, dass es eine ehrverletzende Behauptung darstellt, wenn der Arbeitgeber ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen eine leichtfertige Verdächtigung ausspricht, die beinhaltet, der Arbeitnehmer habe einen Diebstahl begangen.

Da der Arbeitgeber diese Behauptung zudem grundlos im Intranet verbreitete, erhöhte sich hierdurch der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers.

Alle Urteile sind kurze Auszüge von Einzelfallentscheidungen!

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Vorsicht bei der Verdachtskündigung.

Wir sind überzeugt: Beweise sind besser!

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