Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht

Überprüfung der Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes:

Das OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) entschied in seinem Beschluss vom 29.12.2010, dass die Kosten für das Einschalten einer Detektei zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erstattungsfähig sind, sofern der in Rechnung gestellte Aufwand der Detektei tatsächlich notwendig gewesen ist.

Im vorliegenden Fall war der zu Beobachtende über 30 Jahre Partner einer Gesellschaft, die sich auf die steuerliche Beratung von Apothekern spezialisiert hatte. Als der Partner aus der Gesellschaft ausschied, griff sein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die eingeschaltete Detektei ermittelte jedoch, dass der Ausgeschiedene sich an diesen Konkurrenzschutz nicht hielt. Demgemäß verlangte das Unternehmen die Kosten für den Detektiveinsatz vom ausgeschiedenen Partner, die sie bedingt auch geltend machen konnte.

Zum Auszug gelangen Sie hier.

Betriebsbeobachtung durch Wettbewerber ist nicht zwangsläufig eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers:

Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 56/07) darüber zu entscheiden, ob eine Betriebsbeobachtung durch einen Wettbewerber zwangsläufig eine gem. § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung des Wettbewerbers darstellt.

Der BGH verneinte dies im konkreten Fall, in dem das Betriebsgelände der Klägerin "von außen" über vier Tage beobachtet wurde.

Selbst dann, wenn die Absicht der Beobachtung gewesen sein sollte, auf dem Betriebsgelände erkannte Kunden des Mitbewerbers später auszuspannen und abzuwerben, so reiche die Absicht alleine nicht aus, bereits eine wettbewerbswidrige Handlung anzunehmen.

Des Weiteren sei ein "Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen" dann nicht relevant bzw. einschlägig, wenn die Daten ohne größere Umstände aus allgemein zugänglichen Quellen (hier die Beobachtung von außen) eruiert werden konnten.

Schließlich sei auch der Betriebsfrieden der Klägerin zu keinem Zeitpunkt durch die Beobachtung gestört worden, da die Beobachtung von einer öffentlichen Straße aus passierte, das Betriebsgelände nicht betreten wurde und keinerlei Fotos angefertigt wurden.

Behinderung des Wettbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet Schadensersatzanspruch:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte am 23.09.2009 (Az.: 6 U 52/09), dass das unlautere Behindern eines Wettbewerbers einen Schadensersatzanspruch auslösen kann mit der Folge, dass der Geschädigte die für den Einsatz einer Detektei aufgewendeten Kosten im angemessenen Rahmen vom Schädiger ersetzt verlangen kann.

Vorliegend nahm der Wettbewerber eines Plakatierungsunternehmen die aufgehängten Plakate des Geschädigten wieder ab und beschädigte diese. Der Geschädigte, der bereits einen solchen Verdacht hegte, ließ den Beweis über eine Detektei erbringen und konnte die Kosten der Detektiveinsätze in einem angemessenen Rahmen erstattet verlangen.

Wettbewerbsverbot gilt auch, wenn der Mitarbeiter in der Probezeit geht:

Ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter noch in der Probezeit das Unternehmen wieder verlässt (siehe Entscheidung des BAG vom 28.06.2006, AZ. 10 AZR 407/05).

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