Geheimnisverrat
Detektei PROOF-MANAGEMENT beweist den Verrat Ihrer Geschäftsgeheimnisse
Tel.: 0800 - 30 50 757
(Rufen Sie Herrn Ass. jur. Malberg (Detektiv und Jurist) kostenlos an und schildern Sie Ihren Fall)
§ 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Eines vorweg: Der Geheimnisverrat ist nachweisbar und strafbar.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfahren beispielsweise durch die explizite Sanktionierung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG) einen besonderen Schutz.
Dort heißt es im Auszug:
§ 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Auch das Handelsgesetzbuch kennt eine eigenständige Strafvorschrift zur Verletzung von Geheimhaltungspflichten:
§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet...
§ 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Im Strafgesetzbuch findet sich exemplarisch folgende Norm:
§ 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken...
Der BGH definierte u.a. in einer Entscheidung aus 2013 in Anlehnung der damaligen Vorinstanz den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, nachzulesen hier.
Die Erfahrungen von PROOF-MANAGEMENT
Der Geheimnisverrat ist ein typisches Wettbewerbsdelikt.
Die internen Täter sind unserer Erfahrung nach überwiegend in den mittleren, höheren und hohen Einkommensklassen zu finden, was naturgemäß auf die jeweilige Position im Unternehmen zurückzuführen ist und der damit verbundenen Gelegenheit, unauffällig auf sensible Informationen wie etwa
Unternehmensinnovationen
Patententwicklungen
Konstruktions- und Baupläne
Listen über geheime Inhaltsstoffe Ihrer Produkte
wissenschaftliche Erkenntnisse
Marketingstrategien
Expansonsstrategien
Vertragspartner bzw. Kundendaten
Preiskalkulationen
Absatz- und Umsatzzahlen
Gewinnmargen
Informationen über Sicherheitsvorkehrungen bzw. -implementierungen
weitere für die Öffentlichkeit unzugängliche sensible Informationen
zugreifen und diese abschöpfen zu können. Als Tathandlung kommt häufig das Entwenden wichtiger Papiere bzw. Unterlagen in Betracht, das Kopieren mittels Fotokopierer oder das Überspielen wichtiger Daten auf USB-Sticks oder andere Datenträger.
Aber auch hier bieten wir Ihnen gegen den Geheimnisverrat wirkungsvolle Maßnahmen, die Täter mitunter noch mehrere Wochen oder Monate nach der Begehung beispielsweise mittels unserer IT-Forensik gerichtsverwertbar zu überführen.
Die Chancen den Geheimnisverrat zu beweisen und gegen die Täter entsprechend zivilrechtlich und strafrechtlich vorzugehen, stehen sehr gut, wenn Sie sie rechtzeitig nutzen und beispielsweise Datenträger, von denen wahrscheinlich kopiert wurde, unangetastet lassen und Sie diese direkt an uns zur forensischen Untersuchung übergeben.
Achtung
Nach den Erfahrungen der Detektei PROOF-MANAGEMENT ist das unerlaubte Absaugen von Daten die Vorbereitung dazu, ein Unternehmen auf absehbare Zeit zu verlassen, um sich vollends dem Wettbewerber zu widmen und dessen -wie auch den eigenen- wirtschaftlichen Erfolg zu mehren.
Seltener dagegen avancieren die internen Delinquenten zu Wiederholungstätern und verbleiben im Unternehmen.
Sehen Sie sich in Ihrem Unternehmen der Gefahr des illegalen Informationsabflusses ausgesetzt? In einem honorarfreien Beratungsgespräch nehmen wir uns gerne Ihrem Fall an und zeigen Ihnen Möglichkeiten der Abflussunterbrechung auf.